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Lieferbedingungen für Pflanzen

1.

Die Preise gelten ausschließlich Verpackung ab Eckelsheim in Euro
oder US$ zuzüglich der bei Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer und
der bei der Auslieferung gültigen Züchterlizenz.


2.

Der Rechnungsbetrag ist bei Abholung bzw. Anlieferung der Ware sofort fällig;
Skontoabzug wird nicht anerkannt.
Als Zahlungsmittel wird nur Bargeld oder Scheck akzeptiert.
Sie kommen gem.§ 286 Abs.3 BGB automatisch in Zahlungsverzug,
wenn die erhaltene Rechnung nicht binnen 30 Tage nach Lieferung ausgeglichen ist.
Der Verzugszinssatz beträgt 7,75 über dem Basiszinssatz.


3.

Die Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum.
Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer
die gelieferten Pflanzen in die Erde oder Töpfe pflanzt oder
auf einem fremden Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt.
Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen Pflanzen
erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen
Miteigentum an den vermischten oder weiterverarbeiteten Pflanzen.
Die Stornierung oder Umbestellung des Auftrags durch den Käufer wird durch
die Zahlung von 40% der Auftragssumme an den Verkäufer anerkannt.


4.

Für den Erwerbsweinbau kommt nur von der LWK anerkanntes Pflanzgut zum Verkauf.
Gewähr für das Anwachsen und die weitere Entwicklung im Weinberg oder Topf
wird nicht übernommen.
Der Verkäufer schließt jegliche Gewähr für das Längenwachstum der Reben aus.
Verlangt der Käufer dies ausdrücklich, so wird hierfür ein besonderer Zuschlag berechnet.
Diese Garantie erstreckt sich jedoch nur auf die Dauer eines Jahres ab Lieferung und setzt voraus,
daß die Kultivierung einwandfrei war und keine Faktoren wie höhere Gewalt
das Gedeihen der Pflanzen beeinträchtigt haben.
Gewähr für Sortenechtheit und sonstige Ansprüche, die aus der Lieferung resultieren,
werden nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet.
Sollte sich während der Kultivierung eine zugesicherte Eigenschaft z.B.
Mehltauresistenz/Virusfreiheit verändern, so liegt dies außerhalb unseres Einflußbereichs
und schließt deshalb jegliche Gewährleistung aus.


5.

Mängel der Pflanzen sowie Mengenunterschiede müssen bei der Abholung sofort an Ort
und Stelle gerügt werden. Eine diesbezügliche spätere Mängelrüge wird nicht anerkannt.
Bei Versand der Pflanzen muß die Rüge schriftlich, und zwar unverzüglich, spätestens nach 2 Tagen
erfolgen. Die beanstandeten Pflanzen hat der Käufer bis zur Klärung sachgemäß aufzubewahren.
Mit der Klärung ist ein neutraler Sachverständiger für Rebenpflanzgut zu beauftragen.
Falls der Käufer das Pflanzgut zu Recht beanstandet ist der Verkäufer zur Rücknahme bereit,
wenn die beanstandete Ware mehr als 5 v.H. beträgt.
Ersatzleistungen, Preisnachlaß oder Schadensersatz kann nicht verlangt werden.


6.

Sollten einzelne Sorten aufgrund von einem unterdurchschnittlichen Sortierergebnis nicht in
ausreichender Menge zur Verfügung stehen, so gilt als vereinbart, daß der von uns schriftlich
bestätigte Auftrag mit Kartonagen- oder Topfreben erfüllt wird. Es gilt als vereinbart, daß der
Lieferant von seinen Lieferverpflichtungen im Falle von höherer Gewalt, Schäden durch Hagel und
sonstigen tierischen und pilzlichen Schädigungen entbunden ist.


Erfüllungsort ist Eckelsheim. Als Gerichtsstand gilt Alzey als vereinbart.
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